Was fordert die ErP-Richt­linie?

Die Ökode­sign-Richt­linie der EU im Über­blick


Die Euro­päi­sche Union hat sich mit Verab­schie­dung des Kyoto-Proto­kolls verpflichtet, die CO2-Emis­sion bis 2020 um mindes­tens 20 Prozent zu redu­zieren. Eine Maßnahme dies zu errei­chen, ist die 2005 von der EU verab­schie­dete EuP-Richt­linie (Energy using products-Direc­tive), die 2009 in ErP-Richt­linie (Energy related Products-Direc­tive) umbe­nannt wurde und in Deutsch­land auch unter der Bezeich­nung Ökode­sign-Richt­linie bekannt ist.

Dabei gibt die EU einen zwei­stu­figen Plan vor und legt an Venti­la­toren strenge Maßstäbe an, damit in Europa künftig keine „Ener­gie­fresser“ mehr in Verkehr gebracht werden: Ab 01.01.2013 gilt die erste Stufe, nach der schät­zungs­weise rund 30 Prozent aller momentan am Markt verfüg­baren Venti­la­toren den euro­päi­schen Bestim­mungen nicht mehr genügen werden.

Ab 2015 werden in der zweiten Stufe etwa weitere 20 Prozent durch effi­zi­en­tere Produkte ersetzt, die dann die vorge­schrie­benen Mindest­wir­kungs­grade errei­chen. Venti­la­toren, die der Verord­nung entspre­chen, erkennt der Anwender an der CE-Kenn­zeich­nung, bei der die Ener­gie­ef­fi­zienz dann den glei­chen Stel­len­wert einnimmt, wie das Einhalten der Nieder­span­nungs- oder EMV-Richt­linie. Ein Labe­ling wie bei Wasch­ma­schinen, Kühl­schränken etc. ist bei Venti­la­toren nicht vorge­sehen, da der Venti­la­toren-Hersteller meist keinen Einfluss auf die Einbau­ge­ge­ben­heiten hat.

EC-Motoren (grün) über­treffen das von der Durch­füh­rungs­ver­ord­nung für AC Motoren (andere Farben) gefor­derte Effi­zi­enz­ni­veau deut­lich

ErP-Durch­füh­rungs­ver­ord­nung für Motoren

Was für die Venti­la­toren gilt, gilt prin­zi­piell auch für Elek­tro­mo­toren. In diesem Zusam­men­hang kommt es jedoch oft zu Unklar­heiten und Miss­ver­ständ­nissen. Tatsache ist, dass Elek­tro­mo­toren ab Juni 2011 gemäß der ErP-Durch­füh­rungs­ver­ord­nung Nr. 2009/640/EG der Euro­päi­schen Union mindes­tens die Effi­zi­enz­klasse IE2 errei­chen müssen. Als „Motor“ bezeichnet die Verord­nung „einen für den Dauer­be­trieb ausge­legten eintou­rigen Drei­phasen-Käfig­läufer-Induk­ti­ons­motor in 2-, 4- bzw. 6-poliger Ausfüh­rung, mit einem Nenn­span­nungs­be­reich bis 1.000 V und Nenn­aus­gangs­leis­tungen zwischen 0,75 kW und 375 kW“.

EC-Außen­läu­fer­mo­toren, die z.B. als Antriebe in ener­gie­ef­fi­zi­enten Venti­la­toren einge­setzt werden, sind somit von dieser Verord­nung nicht betroffen. Dennoch lassen sich aber ihre Wirkungs­grade mit denen in der Verord­nung gefor­derten Werten verglei­chen. Dabei wird deut­lich, dass die EC-Motoren das dort verlangte Effi­zi­enz­ni­veau deut­lich über­treffen. Dies zeigt, dass die EC-Moto­ren­technik bei der Planung von ener­gie­ef­fi­zi­enten Geräten und Anlagen die bessere Alter­na­tive darstellt.

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